Die Einkommens- und Lohnsteuer in Spanien und auf Mallorca
Wer ist verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung (ESt-Erklärung) abzugeben? Dies ist eine Schlüsselfrage für Spanienliebhaber, weil sich danach die Strategie gegenüber dem Finanzamt bestimmen lässt. Arbeitnehmer mit Lohn- oder Gehaltseinkünften unter 22.000 Euro brauchen keine ESt-Steuererklärung abzugeben! Komplizierter wird es bei Einkünften aus unselbständiger Arbeit, die von mehreren Arbeitgebern bezogen werden. Hier ist der Freibetrag pro Arbeitgeber reduziert auf maximal 8.000 Euro, wobei durch jedem Arbeitgeber mindestens eine Entlohnung von 1.000 Euro erfolgt sein muss. Wer allerdings Kapitaleinkünfte (Zinsen, Dividenden etc.) über 1.600 Euro hat, wird wiederum zu einer ESt-Steuererklärung gezwungen. Ein Architekt, der an sich Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit bezieht, kann also zum Beispiel als Geschäftsführer oder als Angestellter einer spanischen GmbH (S.L.) der ESt-Steuererklärung entgehen, indem er seine freiberuflichen Einnahmen in Einkünfte aus unselbständiger Arbeit "verwandelt".
Von entscheidender strategischer Bedeutung sind in Spanien die drei Arten der Veranlagung bzw. der Errechnung der Einkünfte von Unternehmern und Freiberuflern:
Die Veranlagung mit voller Buchführungspflicht ( Estimación directa): Alle Gesellschaften sind zu dieser Vollbuchführungspflicht verpflichtet, was jedoch in Spanien nicht viel heißen will, da die Buchführungspflicht nicht zu ernst zu nehmen ist wie in Deutschland! Diese Art der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht wird wohl nur für Großbetriebe in Frage kommen.
Die Veranlagung mit vereinfachter Buchführungspflicht ( Estimación directa simplificada): Diese Art der Veranlagung entspricht ungefähr der Einnahme-Ausgabe-Rechnung des deutschen Einkommensteuerrechts. Man erkennt deutlich, dass diese Art der Veranlagung dem deutschen Steuerrecht nachempfunden wurde.
Die Veranlagung nach objektiven Merkmalen ( Estimación objetiva por módulos): Bestimmte Gewerbebereiche werden nach sichtbaren einkommensbestimmenden Merkmalen besteuert.
Die Einkünfte werden also bei der Veranlagung nach objektiven Merkmalen nach rein physischen Merkmalen errechnet. Die Veranlagung nach objektiven Merkmalen ist in Spanien in der Praxis von fundamentaler Bedeutung, weil sie völlig von der Buchführungspflicht befreit. Die Veranlagung nach objektiven Merkmalen ist eine Eigentümlichkeit Spaniens. Jeder weiß also ziemlich genau im voraus, was an Steuerlast auf ihn zukommt. Der Nachteil besteht jedoch darin, dass auf diese Weise keine Verluste entstehen können.
Das Schema zur Ermittlung des Steuerbetrages bei Einkünften aus unternehmerischer und freuberuflicher Tätigkeit zeigt den Weg der Nettoeinkünfte bis zur Ermittlung der Zahllast.
Von den Betriebseinnahmen (rendimientos íntegros) werden die Betriebsausgaben (gastos deducibles) abgezogen, um die Einkünfte (rendimiento neto) zu ermitteln. Diese Einkünfte stellen das Betriebsvermögen dar und sind die Besteuerungsgrundlage (base imponible), auf die der Steuersatz (tipo impositivo) laut Steuertabelle anzuwenden ist., um den vorläufigen Steuerbetrag (cuota íntegra) zu ermitteln. Von dem vorläufigen Steuerbetrag können dann die Sonderausgaben (deducciones) abgezogen werden, um den zu zahlenden Steuerbetrag (cuota líquida) zu errechnen, von dem dann die Steuervorabzüge (retenciones) abzuziehen sind, um auf den noch zu zahlenden Steuerbetrag zu kommen.
RENDIMIENTOS ÍNTEGROS = BETRIEBSEINNAHMEN
GASTOS DEDUCIBLES = BETRIEBSAUSGABEN
RENDIEMIENTO NETO = EINKÜNFTE
BASE IMPONIBLE = BESTEUERUNGSGRUNDLAGE
CUOTA INTEGRA = BESTEUERUNGSGRUNDLAGE
DEDUCCIONES = SONDERAUSGABEN
(Ausgaben f. Krankheit etc.)
CUOTA LIQUIDA = ZU ZAHLENDER STEUERBETRAG
RETENCIONES = STEUERABZÜGE
CUOTA DIFERENCIAL = NOCH ZU ZAHLENDER STEUERBETRAG
Neuerdings werden nicht mehr die Nettoeinkünfte besteuert, sondern nach der neuen Tabelle nur die "Renta disponible", also das disponible Einkommen. Es werden also von den Nettoeinkünften zum Beispiel das Existenzminimum abgezogen.
Es ist anzumerken, dass diese allgemeine Progessionstabelle seit 2001 ergänzt wird durch die Progressionstabellen der entsprechenden autonomen Länder.
Sollte die jeweilige autnome Regierung keine eigene Tabelle erlassen haben, so ist nachstehende Tabelle anzuwenden:
|
Besteuerungsgrund- |
Steuerbetrag |
Restbesteuerungs- |
Steuersatz |
|
lage bis Euro |
|
grundlage bis Euro |
|
|
Base liquidable |
Cuota íntegra Euros |
Resto base liquidable |
Tipo aplicable |
|
hasta |
|
hasta Euros |
(porcentaje) |
|
0 |
0 |
4.000 |
9,06 |
|
4.000 |
237,60 |
9.800 |
8,16 |
|
13.800 |
1.037,28 |
12.000 |
9,32 |
|
25.800 |
2.155,68 |
19.200 |
12,29 |
|
45.000 |
4.515,36 |
usw./en adelante |
15,84 |
Da der Staat 33% der ESt an die autonomen Länder abgetreten hat, ist dieses Splitting in zwei Tabellen erfolgt. Um den jeweils für das Land anzuwendendenden Steuersatz zu errechnen, müssen die Steuersätze der beiden Tabellen addiert werden.
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